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Terrassendächer - Markisen - Sonnensegel - Rollladen - Lamellendächer - Glas
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma SUW-Berger GmbH

§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Vollziehung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.


§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Vereinbarte Stückpreise gelten nur für die jeweils bestellte Menge.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht schriftlich Anderweitiges vereinbart wird, gelten unsere Preise „ab Werk“, Auslieferungslager Neufahrn bei Freising, versandfertig verpackt.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern nicht schriftlich Anderweitiges vereinbart wird, ist die Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtig, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtig, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist in diesem Fall jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsfrei sind. Außerdem ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Aufrechnungserklärung mit einer Frist von einem Monat schriftlich angekündigt wird.
6. Der Besteller ist außerdem zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrecht nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Soll unsere Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, so sind wir berechtigt, eine angemessene Erhöhung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung zu verlangen, wenn sich unsere Kosten (z. B. Personalkosten, Energiekosten, Kosten für von uns weiterzuverarbeitende Materialien) erhöht haben.


§ 4
Zeitpunkt der Leistung

1. Die Einhaltung des von uns angegebenen Zeitpunkts setzt voraus, dass alle technischen Modalitäten der Leistung rechtzeitig geklärt werden können.
2. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
3. Das Erfordernis, eine Nachfrist zu setzen (oben Abs. 2), gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4. Die Einhaltung unserer Verpflichtung zur Leistung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Gegenstands unserer Leistung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


§ 5
Lieferung, Gefahrenübergabe

1. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, ist Lieferung „ab Betriebsstätte Neufahrn bei Freising“ vereinbart. Dort tritt der Leistungserfolg ein (Erfüllungsort).
2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Leistung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


§ 6
Mängelansprüche

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Soweit die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder eine ansprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend (Abs. 5 und Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand unserer Leistung selbst entstanden ist; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5. Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen.
7. Verjährung von Mängelansprüchen: Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Bei Verkauf gebrauchter Sachen gilt eine Frist von einem Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.


§ 7
Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Abs. 4 bis Abs. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
3. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt auch nicht bei Übernahme einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, § 443 BGB, und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.


§ 8
Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum am Gegenstand der Leistung bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Gegenstand der Leistung zurückzunehmen. Der Besteller räumt uns zum Zweck der Ausübung dieses Rücknahmerechts bereits jetzt unwiderrufliche Betretungsrechte ein; das Hausrecht des Bestellers wird insoweit eingeschränkt. In der Zurücknahme des Gegenstands der Leistung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Gegenstands der Leistung durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Gegenstands der Leistung zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Gegenstand der Leistung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZOP erheben zu können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZOP zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen gemischten Gegenständen verarbeitet zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Gegenstands der Leistung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 9
Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
2. Anzuwenden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 
 
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